Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Februar 2021)

1. Verwaltung
Die ARA GmbH verwaltet Patente und reif zu patentierende Erfindungen.
Sie finanziert weltweit die Patentierungen von erfolgsversprechenden Erfindungen, verkauft und vermietet Patente. Ziel der Patentenverwaltung ist, das beste wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen.

 

2. Bestellung von Anteilen von Patenten
Der Kunde bevollmächtigt und beauftragt die ARA GmbH, nachstehend Patentverwalter genannt, seine Beteiligung an Patenten im Namen, für Rechnung, Nutzen und Risiko des Kunden zu verwalten.
Das eingesammelte Kapital wird in einem Zentralenkonto gesammelt.
Der Patentverwalter entscheidet selbst über den aussichtsreichsten Erfolg einer Erfindung und das Land an dem das Patent anzumelden ist.
Der Verwalter entscheidet selbst über die Lizenzierung der bereits erworbenen Patente und den Verkauf der Patente.

 

3. Befugnisse des Patentverwalters
Unter Beachtung der umschriebenen Patentverwaltungsziele darf der Patentverwalter nach freiem Ermessen und ohne Verpflichtung zur vorherigen Benachrichtigung des Kunden jede Art von kaufen, verkaufen, vermieten, anbieten oder in sonstiger Weise handeln.

 

4. Anlagewerte
Die Anlagewerte bestehen aus dem Bargeld den der Kunde im Bankkonto eingezahlt hat, sowie anteilig aus Vergütungen von Patentverkäufen, Lizenzierungen von Patenten, aus Zinsen, aus den Wertzuwächsen, abzüglich der jeweiligen Verwaltungskosten.

 

5. Haftung
5.1 Anlagevorschläge und -entscheidungen, die der Vermögensverwalter macht, gründen sich auf Informationen und Quellen, die der Vermögensverwalter als zuverlässig erachtet, aber er übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Informationen.

5.2 Ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes haftet weder der Vermögensverwalter noch seine Organe, Angestellten oder Mitarbeiter für ihre Handlungen oder Unterlassungen bei der Verwaltung der Anlagewerte.

 

6. Kosten der Verwaltung
Der Patentverwalter ist berechtigt die Kosten für Verwertung, Vermarktung und Patentierung von dem Kundenkonto im Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen.

 

7. Gebühren des Patentverwalters
Nur beim erfolgreichen Verkauf oder Lizenzierung des Patentes erhält der Patentverwalter anteilig 5% des Umsatzes für seine gesamten Leistungen. Der Patentverwalter ist berechtigt, seine eigenen, ihm laut Vertrag zustehenden Gebühren von dem Kundenkonto im Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen.

 

8. Vertrauensverhältnis
Sämtliche Informationen und Vorschläge des Patentenverwalters an den Kunden werden vom Kunden vertraulich behandelt. Der Vermögensverwalter behandelt seinerseits alle Informationen, die er über die Angelegenheiten des Kunden von diesem erhält, vertraulich.

 

9. Stimmrecht
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, eine Handlung vorzunehmen oder einen Rat zu erteilen im Hinblick auf die sich aus den Anlagen ergebenden Rechte z.B. als Gesellschafter oder Eigentümer.

 

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Parteien bestimmen, dass alle abgeschlossenen Verträge bezüglich ihrer Entstehung und Gültigkeit und die aufgrund der Verträge getätigten Geschäfte deutschem Recht unterliegen. Erfüllungsort für alle Kunden, auch mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist München. Auch in diesem Falle kommt deutsches Recht zur Anwendung, wobei zwingende Vorschriften ausländischen Rechts vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für das Widerrufsrecht.

 

11. Änderungen der Verträge
Die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge können nur durch einen schriftlichen, von beiden Parteien unterschriebenen Zusatz geändert oder ergänzt werden.

 

12. Gültigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.